| Schenkungsberücksichtigung? |
| Erhält ein Ehegatten
während der Ehezeit nur Schenkungen oder Erbschaftsvermögen,
ist dieses regelmäßig dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen
und mindert damit die Ausgleichspflicht. Wenn die Eltern eines Ehegatten
während einer intakten Ehe beiden Ehegatten unentgeltlich Vermögenswerte
zuwenden, so handelt es sich regelmäßig nur gegenüber dem
eigenen Kind um eine Schenkung, wie dem Anfangsvermögen zuzurechnen
ist.
OLG Koblenz - Az: 9 UF 530/01 |