| Erhöhte Pflichten beim Verdacht auf unredliche Vermögensverschiebungen |
| Ehegatten, die im gesetzlichen
Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, müssen einander über
den Bestand ihres Vermögens an dem für die Berechnung des Zugewinnausgleichs
maßgebenden Stichtag Auskunft erteilen. Dagegen sind sie zur Auskunftserteilung
über die vor diesem Stichtag erfolgende Vermögensentwicklung
nur ausnahmsweise verpflichtet. Eine solche Ausnahme liegt etwa vor, wenn
der Auskunftsberechtigte Anhaltspunkte für ein Verhalten des anderen
Ehegatten darlegen kann, aus denen sich ergibt, dass dieser illoyale Vermögensverschiebungen
vorgenommen hat.
OLG Karlsruhe, Urt. vom 27.3.2002 - 20 UF 154/00 |