| Wohnungsüberlassung bei Nötigung? |
| Kam es zu einer Nötigung,
indem der Antragsgegner drohte, daß Haus der Antragsstellerin mit
einem Radlader zusammenzuschieben, so besteht kein Anspruch auf Überlassung
der gemeinschaftlich genutzten Wohnung. Dieser Anspruch besteht nur dann,
wenn vorsätzlich der Körper, die Gesundheit oder die Freiheit
der Antragstellerin verletzt wurde.
OLG Rostock , 16.10.2006 - Az: 11 UF 39/06 |