Kam es zu einer Nötigung, indem der Antragsgegner drohte, daß Haus der Antragsstellerin mit einem Radlader zusammenzuschieben, so besteht kein Anspruch auf Überlassung der gemeinschaftlich genutzten Wohnung. Dieser Anspruch besteht nur dann, wenn vorsätzlich der Körper, die Gesundheit oder die Freiheit der Antragstellerin verletzt wurde.
OLG Rostock, 16.10.2006 - Az: 11 UF 39/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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