| Zuweisung der Ehewohnung und Gewaltanwendung |
| Das Familiengericht kann
auf Antrag auch dann, wenn eine von der Ehefrau behauptete Gewaltanwendung
dem Ehemann nicht nachzuweisen ist, der Ehefrau die Ehewohnung zur alleinigen
Nutzung für sie und die von ihr betreuten Kinder zuweisen. Voraussetzung
hierfür ist, daß es zwischen den Ehepartnern nachweislich zu
gravierenden Auseinandersetzungen gekommen ist.
LG Celle, 10.11.2005 - Az: 10 UF 268/05 |