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Zuweisung der Ehewohnung und Gewaltanwendung
Das Familiengericht kann auf Antrag auch dann, wenn eine von der Ehefrau behauptete Gewaltanwendung dem Ehemann nicht nachzuweisen ist, der Ehefrau die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung für sie und die von ihr betreuten Kinder zuweisen. Voraussetzung hierfür ist, daß es zwischen den Ehepartnern nachweislich zu gravierenden Auseinandersetzungen gekommen ist.

LG Celle, 10.11.2005 - Az: 10 UF 268/05