| Wer die Wohnungseinrichtung zerstört, muss raus |
| Die Alleinzuweisung der
Ehewohnung an einen Ehegatten kann auch dann erfolgen, wenn dem anderen
Ehegatten grob rücksichtsloses Verhalten anzulasten ist, ohne dass
er seinen Partner bislang unmittelbaren Gefahren für Leib oder Leben
ausgesetzt hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn er sich in hohem Maße
unbeherrscht und unberechenbar zeigt, indem er beispielsweise die Wohnungseinrichtung
bei Auseinandersetzungen mit einem Beil beschädigt.
OLG Köln, Beschluss
vom 9.5.2000 - 4 UF 63/00
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