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Wer die Wohnungseinrichtung zerstört, muss raus
Die Alleinzuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten kann auch dann erfolgen, wenn dem anderen Ehegatten grob rücksichtsloses Verhalten anzulasten ist, ohne dass er seinen Partner bislang unmittelbaren Gefahren für Leib oder Leben ausgesetzt hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn er sich in hohem Maße unbeherrscht und unberechenbar zeigt, indem er beispielsweise die Wohnungseinrichtung bei Auseinandersetzungen mit einem Beil beschädigt.

OLG Köln, Beschluss vom 9.5.2000 - 4 UF 63/00
Quelle: FamRZ 2001, 761