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Nachehelich erzielte Entgeltpunkte und der VersorgungsausgleichDie Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier
oder beitragsgeminderter Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
nach den §§ 71 ff. SGB VI ist im Versorgungsausgleich stets allein
auf der Grundlage der ehezeitlichen Anrechte und ohne Berücksichtigung
nachehelich erzielter Entgeltpunkte durchzuführen.
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