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Altersunterhalt kann bei Unfalltod des Kindes von Eltern verlangt werden
Der Unfallverursacher eines bei einem Unfall getöteten Kindes schuldet den Eltern des Getöteten im Alter notfalls Unterhalt. Dies kann gerichtlich festgestellt werden, da bei Bedürftigkeit der Eltern deren Kind für den Unterhalt hätte sorgen müssen. Diese Pflicht ist prinzipiell auf den Verursacher übergegangen, so daß aus Gründen der Rechtssicherheit ein Interesse an der Feststellung besteht, auch dann wenn mit der Bedürftigkeit nicht konkret zu rechnen ist.
Es genügt, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung damit zu rechnen ist, daß der Getötete jemals hätte Unterhalt zahlenmüssen. Dies ist regelmässig der Fall, wenn das Unfallopfer körperlich und geistig normal entwickelt war.

OLG Koblenz - Az: 12 U 1035/01