Lehnt der allein sorgeberechtigte Elternteil Umgangskontakte des nicht sorgeberechtigtem Elternteils mit dem gemeinsamen Kind ab und gefährdet diese Ablehnung das Kindeswohl, so kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Dauer der Umgangskontakte entzogen und eine Umgangspflegschaft angeordnet werden.
Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils eines Kindes steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Es ermöglicht dem Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Der Kontakt zu jedem Elternteil ist für die Entwicklung von Kindern von größter Bedeutung, weswegen es im Regelfall im Interesse des Kindes liegt, diesen Kontakt so umfassend wie möglich zu gewährleisten.
Was Zeit, Dauer und Häufigkeit angeht - insoweit enthält das Gesetz keine Bestimmung - verbietet sich aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jegliche Schematisierung des Umgangsrechts. Es ist vielmehr eine dem jeweiligen Kind gerecht werdende, individuelle Regelung zu treffen, die unter Ausschöpfung aller verfahrensmäßigen Möglichkeiten zur Ermittlung des Willens und derBelange des Kindes, der Interessen der Eltern sowie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles dem Wohl des Kindes entspricht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet.Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils eines Kindes steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Es ermöglicht dem Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Der Kontakt zu jedem Elternteil ist für die Entwicklung von Kindern von größter Bedeutung, weswegen es im Regelfall im Interesse des Kindes liegt, diesen Kontakt so umfassend wie möglich zu gewährleisten.
Was Zeit, Dauer und Häufigkeit angeht - insoweit enthält das Gesetz keine Bestimmung - verbietet sich aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jegliche Schematisierung des Umgangsrechts. Es ist vielmehr eine dem jeweiligen Kind gerecht werdende, individuelle Regelung zu treffen, die unter Ausschöpfung aller verfahrensmäßigen Möglichkeiten zur Ermittlung des Willens und derBelange des Kindes, der Interessen der Eltern sowie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles dem Wohl des Kindes entspricht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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