| Umgangsregelung muß dem Kindeswohl entsprechen! |
| Ist es im Erkenntnisverfahren
ungeklärt, ob eine Umgangsregelung dem Kindeswohl entspricht, so ist
die Androhung eines Zwangsgelds gegen den Umgangsberechtigten wegen Zuwiderhandlung
gegen die Umgangsverfügung ohne weitere Sachaufklärung ermessensfehlerhaft.
Es ist im Vollstreckungsverfahren zu prüfen, ob die geltende Umgangsbestimmung
im Sinne des Kindeswohls abgeändert werden muß, soweit die zu
vollziehende Regelung nicht dem Kindeswohl entspricht.
OLG Karlsruhe, 12.2.2007 - Az: 20 WF 5/07 |