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Umgangsregelung muß dem Kindeswohl entsprechen!
Ist es im Erkenntnisverfahren ungeklärt, ob eine Umgangsregelung dem Kindeswohl entspricht, so ist die Androhung eines Zwangsgelds gegen den Umgangsberechtigten wegen Zuwiderhandlung gegen die Umgangsverfügung ohne weitere Sachaufklärung ermessensfehlerhaft. Es ist im Vollstreckungsverfahren zu prüfen, ob die geltende Umgangsbestimmung im Sinne des Kindeswohls abgeändert werden muß, soweit die zu vollziehende Regelung nicht dem Kindeswohl entspricht.

OLG Karlsruhe, 12.2.2007 - Az: 20 WF 5/07