Wurden mindestens einmal sexuelle Handlungen am Kind vorgenommen, so rechtfertigt dies bei der Scheidung, die elterliche Sorge allein dem anderen Elternteil zu übertragen und den Betroffenen vom Umgang mit dem Kind auszuschließen. Ein vom Betroffenen
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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