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Umgangsrecht bei besonderen Ereignissen?
Über die bestehenden Umgangsformen hinausreichende Umgangsrechte des Vaters bei besonderen Ereignissen können nicht immer berücksichtigt werden, da die Umgangsformen sich nach dem Kindeswohl bestimmen. Würden weitere Umgangsrechte aufgrund anhaltenden Streites zwischen den Eltern lediglich zu erneuten Auseinandersetzungen führen, so sind diese für das Kindeswohl wenig förderlich.

Brandenburgisches OLG, 21.9.2006 - Az: 15 UF 172/05