| Umgangsrecht bei besonderen Ereignissen? |
| Über die bestehenden
Umgangsformen hinausreichende Umgangsrechte des Vaters bei besonderen Ereignissen
können nicht immer berücksichtigt werden, da die Umgangsformen
sich nach dem Kindeswohl bestimmen. Würden weitere Umgangsrechte aufgrund
anhaltenden Streites zwischen den Eltern lediglich zu erneuten Auseinandersetzungen
führen, so sind diese für das Kindeswohl wenig förderlich.
Brandenburgisches OLG, 21.9.2006 - Az: 15 UF 172/05 |