Wurde eine Umgangsrechtsregelung auf dem Vergleichswege mit Zustimmung des Gerichts getroffen und ausdrücklich als zwangsweise durchsetzbare Verfügung bezeichnet, so stellt dies einen zur Vollstreckung geeigneten Titel dar.
Bei konkretem Verdacht, daß die Regelung von einem Elternteil nicht eingehalten wird, kann gerichtlich die Verhängung eines Zwangsgeldes bzw. Ersatzweise Zwangshaft angedroht werden und ggf. auch tatsächlich verhängt werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist kein erneutes Verfahren über die Durchsetzung des Umgangsrechts erforderlich.
Bei konkretem Verdacht, daß die Regelung von einem Elternteil nicht eingehalten wird, kann gerichtlich die Verhängung eines Zwangsgeldes bzw. Ersatzweise Zwangshaft angedroht werden und ggf. auch tatsächlich verhängt werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist kein erneutes Verfahren über die Durchsetzung des Umgangsrechts erforderlich.
OLG Köln, 18.02.2005 - Az: 4 WF 24/05
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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