| Umgangsrecht zwangsweise durchsetzen |
| Wurde eine Umgangsrechtsregelung
auf dem Vergleichswege mit Zustimmung des Gerichts getroffen und ausdrücklich
als zwangsweise durchsetzbare Verfügung bezeichnet, so stellt dies
einen zur Vollstreckung geeigneten Titel dar.
Bei konkretem Verdacht, daß die Regelung von einem Elternteil nicht eingehalten wird, kann gerichtlich die Verhängung eines Zwangsgeldes bzw. Ersatzweise Zwangshaft angedroht werden und ggf. auch tatsächlich verhängt werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist kein erneutes Verfahren über die Durchsetzung des Umgangsrechts erforderlich. OLG Köln, 18.2.2005 - Az: 4 WF 24/05 |