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Umgangsverfahren mutwillig?

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wurde nicht vor Einleitung des Umgangsverfahrens versucht, mit Hilfe des Jugendamtes eine gütliche Einigung zwischen den Eltern herbeizuführen, so ist die Einleitung des Verfahrens i.d.R. mutwillig.


OLG Koblenz, 16.08.2004 - Az: 9 WF 791/04


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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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