Es liegt kein schuldhafter Verstoß gegen eine gerichtliche Umgangsregelung vor, wenn nach der Festlegung neue erhebliche Gründe für eine Aussetzung des Umgangs entstanden sind, die den Sorgeberechtigten in eine Zwangslage brachten.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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