Bestehen keine tierpsychologischen Bedenken, so hat ein geschiedener Ehemann ein Umgangsrecht mit dem bei der geschiedenen Ehefrau lebenden Hund.
Nach Ansicht des Gerichts ist auf die Gefühle des Partners Rücksicht zu nehmen, auch wenn der Hund wie eine Sache zugeteilt werden kann.
Nach Ansicht des Gerichts ist auf die Gefühle des Partners Rücksicht zu nehmen, auch wenn der Hund wie eine Sache zugeteilt werden kann.
AG Bad Mergentheim - Az: 1 F 143/95
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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