Soll das Umgangsrecht ausgeschlossen werden, so muß dieses für das Kindeswohl erforderlich sein. Hierbei sind hohe Eingriffsschranken sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Nur bei ernsthafter Beeinträchtigung des Kindeswohls
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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