Nur zur Abwendung einer konkreten, gegenwärtig bestehenden Gefährdung der körperlichen und / oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes darf der Ausschluss des persönlichen Umganges mit einem Elternteil angeordnet werden.
Der Umgang eines nicht sorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind kann nur ausnahmsweise als das Kindeswohl gefährdend verstanden werden. Hierzu müssen die Voraussetzungen deutlich von
Der Umgang eines nicht sorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind kann nur ausnahmsweise als das Kindeswohl gefährdend verstanden werden. Hierzu müssen die Voraussetzungen deutlich von
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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