| Einstweiliger Ausschluss des Umgangsrechts |
| 1. Der einstweilige Ausschluss
des Umgangsrechts kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten
werden.
2. Vollzogene amtsgerichtliche Eilentscheidungen über die elterliche Sorge können nur ausnahmsweise im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden. Dies gilt auch dann, wenn beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig entzogen und eine Pflegschaft des Jugendamts angeordnet wird. OLG Dresden - Az: 10 WF 783/02 |