| Ausschluss des sog. biologischen Vaters vom Umgangsrecht und von der Berechtigung, die Vaterschaft eines anderen anzufechten, teilweise verfassungswidrig |
| Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
hat entschieden, dass § 1600 BGB mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG insoweit
nicht vereinbar ist, als er den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater
eines Kindes (sog. biologischer Vater) ausnahmslos von der Anfechtung einer
Vaterschaftsanerkennung ausschließt. Ferner hat der Erste Senat entschieden,
dass § 1685 BGB mit Art. 6 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar ist,
als er in den Kreis der Umgangsberechtigten den leiblichen, aber nicht
rechtlichen Vater eines Kindes auch dann nicht mit einbezieht, wenn zwischen
ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden
hat. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, dem entsprechend bis zum 30. April
2004 verfassungsgemäße Regelungen zu treffen. Bis zur gesetzlichen
Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung
von der Verfassungsmäßigkeit der §§ 1600, 1685 BGB
abhängt. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen fachgerichtlichen
Entscheidungen wurden aufgehoben und die Sachen an die Ausgangsgerichte
zurück verwiesen.
Zum Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 1493/96 ist nach einer Blutgruppenuntersuchung aus dem Jahre 1990 zweifelsfrei der leibliche Vater eines 1989 geborenen Kindes, mit dessen verheirateter Mutter er - auch noch nach der Geburt des Kindes - eine Beziehung hatte und das Kind eine Zeitlang betreute. Da das Kind in eine bestehende Ehe hinein geboren wurde, ist der Beschwerdeführer zwar dessen leiblicher, nicht aber rechtlicher Vater (sog. biologischer Vater). Bis zum In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes bestimmte grundsätzlich die Mutter über den Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind. Allerdings konnte das Vormundschaftsgericht dem Vater unter Kindeswohlgesichtspunkten ein Umgangsrecht einräumen (§ 1711 BGB a.F.). Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz hat der Gesetzgeber das gesamte Umgangsrecht neu ausgestaltet und in § 1685 BGB auch anderen Bezugspersonen für das Kind als den rechtlichen Eltern ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt, nicht aber dem biologischen Vater. Obwohl der Beschwerdeführer nach Trennung von der Mutter den Kontakt zu seinem Kind weiter aufrecht zu erhalten versuchte, blieb sein Begehren nach Umgang mit dem Kind, dem noch die Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zugrunde lag, vor den Fachgerichten erfolglos. Zum Recht des biologischen Vaters, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten, heißt es in den Gründen der Entscheidung: Auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes steht unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Leiblicher Vater eines Kindes zu sein, macht diesen allein allerdings noch nicht zum Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Grundrechtsnorm schützt den leiblichen Vater aber in seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen. Dieser Schutz vermittelt ihm kein Recht, in jedem Fall vorrangig vor dem rechtlichen Vater die Vaterstellung eingeräumt zu erhalten. Ihm ist jedoch vom Gesetzgeber die Möglichkeit zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht. § 1600 BGB ist mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG insoweit unvereinbar, als er dem biologischen Vater auch dann das Recht auf Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft vorenthält, wenn die rechtlichen Eltern mit dem Kind gar keine soziale Familie bilden, die es nach Art. 6 Abs. 1 GG zu schützen gilt. Hat ein Mann, ohne leiblicher Vater des Kindes zu sein, die Vaterschaft zwar anerkannt, lebt er aber mit der Mutter und dem Kind nicht zusammen, gibt es keinen hinreichenden Grund, dem leiblichen Vater zu verwehren, auch rechtlich als Vater anerkannt und in Pflicht genommen zu werden. Auch die Interessen von Mutter und Kind stehen dem nicht entgegen. Liegt eine Vaterschaftsanerkennung vor, kann der Gefahr, dass Mutter und Kind mit Anfechtungsverfahren überzogen werden, mit milderen Mitteln als dem völligen Ausschluss der Anfechtung durch den leiblichen Vater begegnet werden. So kann zum Beispiel vorweg die Glaubhaftmachung der leiblichen Vaterschaft verlangt und an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden. Auch Anfechtungsfristen helfen, dieses Risiko zu begrenzen. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Nach Angaben des Beschwerdeführers hat er mit der Mutter des Kindes dessen Namen ausgesucht, mit ihr auch noch in den ersten Lebensmonaten des Kindes zusammengelebt und gemeinsam mit ihr das Kind betreut. Das Kind soll dem Beschwerdeführer ähneln. Die Mutter bestreitet diese Angaben allein mit Nichtwissen. Nachdem während des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens ein anderer Mann mit Zustimmung der Mutter ein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben hat, ist der Beschwerdeführer durch § 1600 BGB gehindert, die rechtliche Vaterschaft anzufechten, um selbst als Vater des Kindes festgestellt werden zu können, obwohl der durch das Anerkenntnis als Vater des Kindes geltende Mann nicht mit dem Kind und der Mutter zusammenlebt. Sein Ausschluss von der Anfechtungsmöglichkeit nach § 1600 BGB ist damit nicht durch den Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt und verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, als leiblicher Vater seine Vaterschaft auch rechtlich feststellen lassen zu können. Zum Umgangsrecht des biologischen Vaters heißt es in den Gründen der Entscheidung: Der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes ist nicht Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und kann darauf kein Recht auf Umgang mit dem Kind stützen. Auch er bildet aber mit seinem Kind eine Familie, die unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG steht, wenn zwischen ihm und dem Kind eine soziale Beziehung besteht, die darauf beruht, dass er zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen hat. Art. 6 Abs. 1 GG schützt den leiblichen Vater wie das Kind in ihrem Interesse am Erhalt dieser sozial-familiären Beziehung und damit am Umgang miteinander. Es verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG, den so mit seinem Kind verbundenen leiblichen Vater vom Umgang mit ihm auch dann auszuschließen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Zwar vermittelt weder Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG noch Art. 6 Abs. 1 GG dem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater einen Anspruch auf Fortsetzung seines verantwortlichen Handelns gegenüber dem Kind. Auch bei Wegfall dieser Möglichkeit bleibt aber die zwischen dem biologischen Vater und seinem Kind entstandene personelle Verbundenheit bestehen, die zudem noch getragen wird durch die verwandtschaftliche Verbindung zwischen Vater und Kind. Das Interesse des bisher familiär mit dem Kind verbundenen biologischen Vaters ebenso wie das Interesse seines Kindes am Erhalt dieser Beziehung zueinander wird in Nachwirkung des Schutzes, den zuvor deren familiäre Verantwortungsgemeinschaft erfahren hat, von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Aus diesem nachwirkenden Schutz folgt ein Recht des biologischen Vaters auf Umgang mit seinem Kind jedenfalls dann, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Gemessen daran war § 1711 Abs. 2 BGB a.F. mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar. Unter Berücksichtigung des Schutzes, den diese Grundrechtsnorm auch der Familienbeziehung zwischen dem biologischen Vater und seinem Kind einräumt, konnte § 1711 Abs. 2 BGB a.F. verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater, der eine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind gehabt hat, durch gerichtliche Entscheidung die Befugnis zum Umgang mit seinem Kind erhalten konnte, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Die auf § 1711 Abs. 2 BGB a.F. gestützten gerichtlichen Entscheidungen sind aber mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Die Gerichte haben bei ihren Entscheidungen den Schutz des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 GG verkannt. Sie haben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als leiblicher Vater des Kindes über einen längeren Zeitraum auch die Vaterrolle für sein Kind eingenommen und zu diesem eine Beziehung aufgebaut hat, keine Bedeutung beigemessen und deshalb nicht geprüft, ob § 1711 Abs. 2 BGB a.F. einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. Der Umstand, dass §
1711 Abs. 2 BGB a.F. durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz aufgehoben
worden ist, macht es erforderlich, dass das Bundesverfassungsgericht auch
das von den Gerichten anzuwendende neue Recht über den Umgang mit
einem Kind der verfassungsrechtlichen Prüfung unterzieht. Andernfalls
könnte nicht sichergestellt werden, dass die Gerichte im Verfahren
1 BvR 1493/96 umgangsrechtliche Entscheidungen treffen können, die
der Verfassung entsprechen. § 1685 BGB in seiner Fassung durch das
Kindschaftsrechtsreformgesetz ist mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht in vollem
Umfang zu vereinbaren. Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz hat das Umgangsrecht
eine grundlegende Änderung erfahren. Beim elterlichen Umgangsrecht,
das in § 1684 BGB geregelt ist, wird nicht mehr zwischen ehelichen
und nichtehelichen Kindern unterschieden. Darüber hinaus ist in §
1685 BGB auch anderen Bezugspersonen für das Kind ein Umgangsrecht
eröffnet worden. Beide Normen beziehen den leiblichen Vater eines
Kindes nicht ausdrücklich in den Kreis der Umgangsberechtigten ein.
BVerfG, 9. April 2003 - 1
BvR 1493/96 und 1 BvR 1724/01 -
Pressemitteilung Nr. 31/2003 vom 29. April 2003 |