| Vaterschaft muss festgestellt sein |
| Dem mutmaßlichen Vater
eines nichtehelichen Kindes steht erst dann ein Recht auf Umgang mit dem
Kind zu, wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Dies gilt jedenfalls
bei einer verheirateten Frau. Denn bis zur gerichtlichen Feststellung des
Gegenteils wird gesetzlich vermutet, dass der Ehemann der Mutter auch der
Vater des Kindes ist.
OLG Saarbrücken - AZ: 6 UF 69/02 |