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Vaterschaft muss festgestellt sein
Dem mutmaßlichen Vater eines nichtehelichen Kindes steht erst dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind zu, wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Dies gilt jedenfalls bei einer verheirateten Frau. Denn bis zur gerichtlichen Feststellung des Gegenteils wird gesetzlich vermutet, dass der Ehemann der Mutter auch der Vater des Kindes ist.

OLG Saarbrücken - AZ: 6 UF 69/02