Müsste das Umgangsrecht wegen des Widerstands der Mutter zwangsweise durchgesetzt werden und würde dies zu einer für das Kind nicht hinnehmbaren Belastung führen, ist das Umgangsrecht befristet auszusetzen.
Im entschiedenen Fall waren im Vorfeld alle Möglichkeiten versucht worden, um dem Vater das ihm zustehende Umgangsrecht zu gewähren, jedoch durchweg an der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Mutter gescheitert.
Die in solchen Fällen dann aufkommenden Bedenken an der Erziehungseignung der Mutter haben im Hinblick auf das vorrangig zu wahrende Kindeswohl meist keine Konsequenzen.
Anmerkung AnwaltOnline:
Letztlich zeigt die Entscheidung, dass es bei Streitigkeiten der Eltern über das Umgangsrecht Situationen gibt, die mit Mitteln des Rechts nicht mehr befriedigend zu beherrschen sind.Im entschiedenen Fall waren im Vorfeld alle Möglichkeiten versucht worden, um dem Vater das ihm zustehende Umgangsrecht zu gewähren, jedoch durchweg an der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Mutter gescheitert.
Die in solchen Fällen dann aufkommenden Bedenken an der Erziehungseignung der Mutter haben im Hinblick auf das vorrangig zu wahrende Kindeswohl meist keine Konsequenzen.
OLG Frankfurt, 22.01.2002 - Az: 1 UF 134/98
ECLI:DE:OLGHE:2002:0122.1UF134.98.0A
Quelle: NJW RR 2002, 1444
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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