Angst vor einer möglichen Kindesentführung genügt nicht, um ein Umgangsrecht einschränken zu lassen. Es sind konkrete Anhaltspunkte zu nennen, wobei die Tatsache, dass es sich bei dem Antragsgegner um einen Ausländer mit guten Kontakten in sein Heimatland handelt, nicht ausreicht. Im vorliegenden Fall war die Besuchszeit des Kindesvaters bereits auf 4 Stunden beschränkt und mit einer Abgabe des Reisepasses verbunden worden. Weiterhin durfte er sich nicht außerhalb des Saarlandes mit dem Kind aufhalten. Somit seien genügend Sicherheitsmaßnahmen vom Familiengericht getroffen worden, da insbesondere das Kindeswohl zu beachten ist, welches den Kontakt offenbar wünscht.
OLG Saarbrücken - Az: 9 UF 63/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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