| Angst vor Kindesentführung - Umgangsrecht bleibt? |
| Angst vor einer möglichen
Kindesentführung genügt nicht, um ein Umgangsrecht einschränken
zu lassen. Es sind konkrete Anhaltspunkte zu nennen, wobei die Tatsache,
dass es sich bei dem Antragsgegner um einen Ausländer mit guten Kontakten
in sein Heimatland handelt, nicht ausreicht. Im vorliegenden Fall war die
Besuchszeit des Kindesvaters bereits auf 4 Stunden beschränkt und
mit einer Abgabe des Reisepasses verbunden worden. Weiterhin durfte er
sich nicht außerhalb des Saarlandes mit dem Kind aufhalten. Somit
seien genügend Sicherheitsmaßnahmen vom Familiengericht getroffen
worden, da insbesondere das Kindeswohl zu beachten ist, welches den Kontakt
offenbar wünscht.
OLG Saarbrücken - AZ: 9 UF 63/02 |