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Alles oder Nichts geht nicht!
Erfordert das Wohl des Kindes einen behutsamen Aufbau des Umgangsrechts, so kann ein solches ausscheiden, wenn der das Umgangsrecht begehrende Elternteil ein begleitetes Umgangsrecht ausdrücklich ablehnt.

OLG Köln, Beschluss v. 27.11.2000 -  27 UF 188/00
Quelle: FamRZ 2001, 1163