Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern und Großeltern über den Umgang des Kindes mit den Großeltern hat das Erziehungsrecht der personensorgeberechtigten Eltern grundsätzlich Vorrang.
Großeltern haben nur dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Der diesbezügliche Nachweis muss von den Gr0ßeltern geführt werden.
Großeltern haben nur dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Der diesbezügliche Nachweis muss von den Gr0ßeltern geführt werden.
OLG Hamm, 25.06.2000 - Az: 11 UF 26/00
Quelle: FamRZ 2002, 48
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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