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Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern und den Großeltern
1. Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern und den Großeltern (hier: dem Schwiegerelternpaar der zwischenzeitlich verwitweten Kindesmutter) über den Umgang des Kindes mit den Großeltern, kommt dem Erziehungsrecht der personensorgeberechtigten Eltern grundsätzlich der Vorrang zu.

2. Den Großeltern steht nur dann ein Recht zum Umgang mit dem Kind zu, wenn dieser Umgang dem Kindeswohl dienlich ist. Insofern tragen die Großeltern die Darlegungs- und Beweislast.

OLG Hamm,Beschluss v. 23. Juni 2000 - 11 UF 26/00
FamRZ 2000, 1601-1602 (red. Leitsatz und Gründe)