| Eltern müssen unter Umständen eine Therapie machen |
| Bei der Durchführung
des Umgangsrechts sind die Eltern gem. § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB zum
gegenseitigen Wohlverhalten verpflichtet. Dies kann auch die Verpflichtung
umfassen, zur Verwirklichung eines regelmäßigen Umgangskontaktes
eine Therapie zu machen, um dadurch die Abwehrhaltung gegen das Umgangsrecht
und Schwierigkeiten bei seiner Gestaltung zu überwinden. Dies kann
vor allem dann in Betracht kommen, wenn das Umgangsrecht bei einem kleinen
Kind für längere Zeit unterbrochen war.
OLG Stuttgart, Beschluss
vom 26.7.2000 - 17 UF 99/00.
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