|ANWALTONLINE| >> |URTEILE| >> |UMGANGSRECHT|
Eltern müssen unter Umständen eine Therapie machen
Bei der Durchführung des Umgangsrechts sind die Eltern gem. § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB zum gegenseitigen Wohlverhalten verpflichtet. Dies kann auch die Verpflichtung umfassen, zur Verwirklichung eines regelmäßigen Umgangskontaktes eine Therapie zu machen, um dadurch die Abwehrhaltung gegen das Umgangsrecht und Schwierigkeiten bei seiner Gestaltung zu überwinden. Dies kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn das Umgangsrecht bei einem kleinen Kind für längere Zeit unterbrochen war.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.7.2000 - 17 UF 99/00.
Quelle: FamRZ 2001, 932.