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Umgangsrecht - Das Recht der Eltern geht vor
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern und den Großeltern über den Umgang des Kindes mit den Großeltern hat das Erziehungsrecht der personensorgeberechtigten Eltern grundsätzlich Vorrang. Großeltern haben nur dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Der diesbezügliche Nachweis muss von den Eltern geführt werden.

OLG Hamm, Beschluss vom 23.6.2000 - 11 UF 26/00