![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Übelkeit im Taxi oder Eltern haften nicht immer für ihre Kinder...Eine Gefährdungshaftung
für Kinder gibt es nicht. Erbricht sich ein Kind in einem Taxi und
verunreinigt dieses dadurch, haften die Eltern nur dann, wenn sie die Übelkeit
ihres Kindes erkennen konnten und trotzdem nichts unternehmen, die Verunreinigung
zu vermeiden.
Im März 2009 fuhr ein
Ehepaar mit seiner 9-jährigen Tochter mit dem Taxi nach Hause. Kurz
nach Fahrtantritt sagte die Mutter dem Taxifahrer, dass es der Tochter
nunmehr sehr schlecht ginge und der Fahrer anhalten solle. Noch bevor dieser
das Fahrzeug zum Stehen bringen konnte, das Taxi befuhr gerade den Mittleren
Ring, erbrach sich das Kind und verunreinigte hierdurch das Taxi im Bereich
der Rückenlehne des Vordersitzes, der Mittellehne und des Gurtschlosses.
Das Taxi musste gereinigt
werden. Die Reinigungskosten betrugen 190 Euro. Während der Reinigung
musste der Taxifahrer ein Ersatztaxi anmieten, um weiterarbeiten zu können.
Dafür fielen 800 Euro an.
Das Taxiunternehmen, bei
dem der Fahrer angestellt war, verlangte nun von der Mutter den Ersatz
der Kosten. Schließlich habe sie erkennen können, dass es ihrem
Kind schlecht ging und sie habe nichts unternommen. Diese weigerte sich
jedoch. Das Erbrechen sei so plötzlich gekommen, dass sie die Verunreinigung
nicht habe verhindern können. Die Tochter habe im Vorfeld nur über
Müdigkeit und Halsschmerzen geklagt.
Der Fall kam vor das Amtsgericht
München. Der zuständige Richter versuchte zunächst, den
Streit gütlich beizulegen. Er wies die Parteien darauf hin, dass wohl
keine Anspruchsgrundlage für die Haftung der Mutter bestehe, dass
es unter menschlichen Gesichtspunkten aber sehr vernünftig wäre,
wenn diese die Reinigungskosten übernehme. Es wäre eigentlich
fair, wenn nicht der Taxifahrer das Risiko der Erkrankung der Tochter tragen
müsse, sondern die Eltern. Dies wies die Beklagte aber weit von sich.
Daher kam es zu einem Endurteil,
in dem die Klage abgewiesen wurde:
Ein Schadenersatzanspruch
sei zu verneinen. Da es eine Gefährdungshaftung für Kinder nicht
gebe, komme ein solcher nur in Betracht, wenn die Mutter eine allgemeine
oder vertragliche Sorgfaltspflicht verletzt hätte. Dies setze aber
im konkreten Fall voraus, dass es für die Mutter erkennbar gewesen
wäre, dass sich ihre Tochter erbrechen würde. Dies könne
der Taxifahrer aber nicht beweisen. Nach den geschilderten Umständen
sei das Erbrechen der Tochter plötzlich und unerwartet eingetreten,
ein Verschulden der Mutter liege daher nicht vor.
Das Urteil ist rechtskräftig.
|