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Freiwillig aus Ehewohnung ausgezogen - trotzdem Nutzungsentschädigung?

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es ist für den Nutzungsentschädigungsanspruch gem. § 1361b Abs. 3 BGB unerheblich, ob ein Ehepartner dem anderen die Ehewohnung überlassen mußte oder ob diese freiwillig überlassen wurde.  Es ist somit auch ohne Belang, ob die Voraussetzungen eines Härtefalls vorliegen. Die gesetzliche Regelung des § 1361b Abs. 3 BGB ist auch dann anwendbar, wenn ein Ehepartner die in seinem Alleineigentum stehende Wohnung freiwillig dem anderen zur alleinigen Nutzung überläßt. Ob dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich war oder nicht ist unerheblich.


OLG München, 17.04.2007 - Az: 2 UF 1607/06


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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