| Freiwillig aus Ehewohnung ausgezogen - trotzdem Nutzungsentschädigung? |
| Es ist für den Nutzungsentschädigungsanspruch
gem. § 1361b Abs. 3 BGB unerheblich, ob ein Ehepartner dem anderen
die Ehewohnung überlassen mußte oder ob diese freiwillig überlassen
wurde. Es ist somit auch ohne Belang, ob die Voraussetzungen eines
Härtefalls vorliegen. Die gesetzliche Regelung des § 1361b Abs.
3 BGB ist auch dann anwendbar, wenn ein Ehepartner die in seinem Alleineigentum
stehende Wohnung freiwillig dem anderen zur alleinigen Nutzung überläßt.
Ob dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich war oder
nicht ist unerheblich.
OLG München, 17.4.2007 - Az: 2 UF 1607/06 |