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Bemessung des Ehezeitanteils und vorzeitiger Bezug des Ruhegehalts
a) Der Ehezeitanteil der dem Gesellschafter einer GmbH im Wege eines Pensionsvertrages zugesagten lebenslangen Alters- und Invaliditätsversorgung in Form eines festen monatlichen Betrages ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitratierlich zu bemessen.

b) Der vorzeitige Bezug des Ruhegehalts beeinflusst auch dann die Gesamtdauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze und erhöht damit den Ehezeitanteil, wenn der vorgezogene Bezug des Ruhegehalts erst nach der Ehezeit vereinbart wurde.

BGH, 14.3.2007 - Az: XII ZB 142/06