| Bezugsberechtigung des geschiedenen Ehegatten aus der Rentenversicherung |
| Der Kläger begehrt
vom beklagten Versicherer die Auszahlung von Versicherungsleistungen aus
einer von seiner verstorbenen Ehefrau bei der Beklagten genommenen Rentenversicherung.
Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen der verstorbenen Ehefrau
des Klägers und dem Beklagten 1979 war diese in erster Ehe mit einem
anderen Mann verheiratet. Für die bei Tod fällige Beitragsrückgewähr
war in dem Versicherungsantrag als Bezugsberechtigter der "Ehegatte der
versicherten Person" angegeben. Die erste Ehe der verstorbenen Ehefrau
des Klägers wurde 1985 geschieden; von 1993 bis zu ihrem Tod 1994
war sie mit dem Kläger verheiratet. Nach dem Tod der Ehefrau des Klägers
zahlte die Beklagte an den Mann aus erster Ehe Versicherungsleistungen
in Höhe von 6.255,02 € aus.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom heutigen Tag zurückgewiesen. Die Benennung eines Bezugsberechtigten erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Versicherer. Gleiches gilt für die Erklärung einer etwaigen Aufhebung oder Änderung der Bezugsberechtigung. Der Inhalt der Erklärung ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei auf das Verständnis des Versicherers im Zeitpunkt ihrer Abgabe abzustellen ist. Die Auslegung führt hier zu dem Ergebnis, dass der zum Zeitpunkt der Erklärung 1979 in bestehender Ehe lebende Partner des Versicherungsnehmers, also derjenige aus der ersten, geschiedenen Ehe, begünstigt wurde. Diese Erklärung wird bei einer etwaigen Scheidung der Ehe nicht "automatisch" unwirksam. Für eine wirksame Änderung der ursprünglichen Bezugsberechtigung zugunsten des Klägers als neuer Ehemann wäre eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Versicherer erforderlich gewesen, die aber nicht erfolgt ist. BGH, 14.2.2007 - Az: IV ZR 150/05 Quelle: PM des BGH |