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Ehegatte haftet für Maklerprovision mit
Auch der Abschluß eines Maklervertrages für den Kauf einer Wohnimmobilie ist von der Schlüsselgewalt umfaßt, sofern nach außen hin deutlich erkennbar ist, daß eine entsprechende Abmachung zwischen den Eheleuten erfolgte. Dies kann sich beispielsweise in gemeinsamen Besichtigungen der Immobilie äußern. In diesem Fall haftet auch die Ehefrau für die Zahlung der Provision, wenn der Maklervertrag nur vom Ehemann unterzeichnet wurde.

LG Darmstadt, 25.8.2005 – Az: 25 S 81/05