| Betreuungskosten von Schulkindern sind keine Sonderausgabe! |
| Die Kosten der Betreuung
eines Schuldkindes können nicht als Sonderausgabe steuerlich geltend
gemacht werden, da der Betreuungsbedarf im Einkommensteuerbescheid ausschließlich
durch Kindergeld oder den Betreuungsfreibetrag berücksichtigt wird.
FG Rheinland-Pfalz - Az: 1 K 2189/03 |