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Betreuungskosten von Schulkindern sind keine Sonderausgabe!
Die Kosten der Betreuung eines Schuldkindes können nicht als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden, da der Betreuungsbedarf im Einkommensteuerbescheid ausschließlich durch Kindergeld oder den Betreuungsfreibetrag berücksichtigt wird.

FG Rheinland-Pfalz - Az: 1 K 2189/03