| Feuerzeuge nicht in Kinderhände! |
| Eltern haften für Schäden,
die dadurch entstanden, daß ein Feuerzeug auf dem Tisch liegen gelassen
wurde und ein längere Zeit unbeaufsichtigtes 2 ½ Jahre altes
Kind mit diesem Feuerzeug zündelte.
Insbesondere, wenn das Kind regelmäßig die Verwendung eines Feuerzeuges bei den Eltern beobachten konnte (z.B. beim Rauchen), ist ein Kind in diesem Alter ohne weiteres in der Lage ein Einwegfeuerzeug zum brennen zu bringen. OLG Koblenz – Az: 12 U 587/00 |