Auch wenn volljährige Kinder nie Kontakt zu Ihren Eltern hatten, müssen die Kinder die Eltern bestatten, wenn einfür die Bestattung zuständiger Ehegatte nicht existiert. Ggf. können die Aufwendungen von den Erben oder vom Sozialamt zurückverlangt werden.
Bei der Bestattung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die nicht bei grober Unbilligkeit wegfällt und auch ansonsten keiner Beschränkung unterliegt. Es besteht jedoch ein Ausgleichsanspruch gegenüber den Erben.
War der Verstorbene mittellos, so können die Kosten der Beerdigung vom Sozialhilfeträger eingefordert werden, wenn dem Kind nicht zuzumuten ist, die Kosten selbst zu übernehmen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit kann auch die Beziehung zum Verstorbenen eine Rolle spielen.
Bei der Bestattung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die nicht bei grober Unbilligkeit wegfällt und auch ansonsten keiner Beschränkung unterliegt. Es besteht jedoch ein Ausgleichsanspruch gegenüber den Erben.
War der Verstorbene mittellos, so können die Kosten der Beerdigung vom Sozialhilfeträger eingefordert werden, wenn dem Kind nicht zuzumuten ist, die Kosten selbst zu übernehmen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit kann auch die Beziehung zum Verstorbenen eine Rolle spielen.
VGH Baden-Württemberg - Az: 1 S 681/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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