| Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung nach dem Opferentschädigungsrecht verfassungswidrig |
| Es ist mit Art. 3 Abs. 1
GG (Gleichheitssatz) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Familie)
unvereinbar, dass das Opferentschädigungsgesetz (OEG) keine Versorgungsleistung
für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsieht,
der nach dem gewaltsamen Tod des anderen Lebenspartners unter Verzicht
auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, insoweit bis zum 31. März 2006 eine
verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Dies entschied der
Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf die Verfassungsbeschwerde
(Vb) eines nichtehelichen Vaters. Das angegriffene Urteil des Bayerischen
Landessozialgerichts wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Rechtlicher Hintergrund und
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf) lebte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Der Beziehung entstammen Zwillinge. Der Bf war erwerbstätig und erwirtschaftete den Unterhalt der Familie. Seine Partnerin betreute die Kinder. Eine Eheschließung war geplant. Sechs Monate nach der Geburt der Kinder wurde die Partnerin des Bf ermordet. Der Bf, der drei Jahre unbezahlten Urlaub genommen hat, um seine Kinder zu betreuen, beantragte für sich die Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Der Antrag blieb im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ohne Erfolg. Seine Vb war erfolgreich. Der Entscheidung liegen im
Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
2. Die Vb ist begründet.
Zwar bestehen erhebliche rechtliche Unterschiede zwischen dem Anspruch eines nichtehelichen Partners und dem Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt wegen Kinderbetreuung. Insbesondere ist der Anspruch des nichtehelichen Elternteils grundsätzlich auf drei Jahre befristet, während der eheliche und nacheheliche Betreuungsunterhalt in der Regel bis zum achten Lebensjahr des Kindes voll zu leisten ist. Diese Unterschiede rechtfertigen aber nicht den vollständigen Ausschluss des hinterbliebenen Elternteils eines nichtehelichen Kindes von jeglicher Hinterbliebenenversorgung nach dem OEG. In den ersten drei Lebensjahren eines Kindes ist ein solcher Elternteil ebenso wie der eines ehelichen Kindes auf Unterhaltsleistungen angewiesen, wenn er in dieser Zeit das Kind persönlich betreut. Zumindest in diesem Zeitraum ist der Anspruch auf Betreuungsunterhalt für den nichtehelichen Partner genau so wichtig wie für einen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass inzwischen mehr als 20% aller Kinder bei ihren nicht verheirateten Eltern aufwachsen. Es ist davon auszugehen, dass der Anspruch auf Betreuungsunterhalt auch faktisch in vielen Fällen erfüllt wird und zwar häufig wie in Ehen in Form eines „Familienunterhalts“ in natura und auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus. In diesem Fall bildet er einen wichtigen Baustein bei der Absicherung desjenigen Elternteils eines nichtehelichen Kindes, der das Kind in den ersten drei Lebensjahren betreut. Es fehlt daher an hinreichend wichtigen Gründen, wenn der Gesetzgeber bei nicht miteinander verheirateten Eltern - im Gegensatz zu verheirateten Eltern - von einer Absicherung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt durch eine Hinterbliebenenrente nach dem OEG absieht. BVG – Az: 1 BvR 684/98 Quelle: PM des BVG |