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Bei großem Altersunterschied gibt es weniger Witwenrente

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall war die Witwe 25 jünger als der bei Eheschließung bereits 89 Jahre alte pensionierte Beamte. Daher ist der Unterhaltsbetrag der Witwe zweifach zu kürzen:

1. Nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 1 und 3 BeamtVG, da die Witwe mehr als 20 Jahre jünger als der Ruhestandsbeamte war.

2. Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i. V. m. Ziffern 22.1.5.2 und 22.1.6.2 zu § 22 BeamtVG ist der nunmehr geminderte Satz aufgrund des hohen Alters des Pensionärs bei der Eheschließung nochmals zu kürzen, da es sich hierbei um einen "besonderen Umstand" i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG handelt.

Auf den verbleibenden Unterhaltsbeitrag ist nun gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG das Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen der Witwe abzüglich eines Freibetrages anzurechnen, wobei hier auch betriebliche Zusatzversorgungen auf privatrechtlicher Grundlage zu berücksichtigen sind.


VG Lüneburg, 23.06.2004 - Az: 1 A 159/04

ECLI:DE:VGLUENE:2004:0623.1A159.04.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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