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Aufwachsen in der Herkunftsfamilie - Großeltern dürfen das von den eigenen Eltern misshandelte Kind aus der Pflegefamilie zu sich nehmen
K. wurde 2002 als Kind nicht verheirateter Eltern geboren, denen das Sorgerecht für ihn gemeinsam zustand. Nachdem K. im Alter von acht Wochen mit Hämatomen und Hautabschürfungen in die Klinik eingeliefert wurde, gestand der 27jährige Vater, das Kind geschlagen zu haben, nachdem er zunächst behauptet hatte, es sei vom Sofa auf die Fernbedienung gestürzt. K. kam daraufhin in Tagespflege zu Pflegeeltern. Im April 2003 brach ihm die 20jährige Mutter bei einem massiven Vorfall den Oberarm. Ihrer Version von einem Unglücksfall schenkten die Ärzte keinen Glauben und das Jugendamt gab K. bei den Pflegeeltern in Vollzeitpflege. Wenig später erklärten seine Großeltern väterlicherseits, dass sie K. gerne bei sich aufnehmen würden. Da sie bereit waren, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten, regelmäßig eine psychologische Beratungsstelle aufsuchten, durfte K. sie zunächst für wenige Stunden, dann mit regelmäßiger Übernachtung einmal in der Woche besuchen. Die Pflegeeltern waren zunächst zur Zusammenarbeit mit dem Ziel eines vollständigen Wechsels von K. zu den Großeltern bereit. Nach Ausdehnung der Umgangskontakte kam es nach ihrer Darstellung jedoch zu Schlafstörungen, Nervosität und Verlustängsten bei dem Jungen, so dass die Pflegeeltern sich dafür einsetzten, dass K. in ihrer Familie verbleiben solle. Im nachfolgenden Rechtsstreit ordnete das Familiengericht auf Antrag der Eltern die Herausgabe des Kindes an die Großeltern an. Der Antrag der Pflegeeltern, dass das Kind bei ihnen zu verbleiben habe, blieb ohne Erfolg. Seit Mai 2004 lebt K. bei seinen Großeltern. 
Auf die Beschwerde der Pflegeeltern hat nunmehr der 16. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe festgestellt, dass eine Anordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB zur Rückführung von K. zu seinen Pflegeeltern nicht ergehen kann. Bei dieser Entscheidung ist zu unterscheiden, ob ein Wechsel zu den Eltern bzw. gleich gestellten Personen oder ob ein Wechsel zu einer neuen Pflegefamilie erfolgen soll. Während der Wechsel von einer Pflegefamilie zur anderen nur möglich ist, wenn auszuschließen ist, dass das Kind dadurch geschädigt wird, kann eine Herausgabe an die Eltern nur unterbleiben, wenn eine Kindeswohlgefährdung für diesen Fall mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist. Das dem Kind zumutbare Risiko darf größer sein, wenn es um die Rückkehr zu den leiblichen Eltern, aber auch zu den Großeltern geht. Entscheidender Gesichtspunkt für die Gleichbehandlung der Großeltern mit den Eltern ist, dass bei einem Wechsel des Kindes in die Obhut der Großeltern ein Aufwachsen des Kindes in der Herkunftsfamilie gewährleistet ist. Eine Rückführung zu den Pflegeeltern käme deshalb nur in Betracht, wenn durch den Verbleib bei den Großeltern das Kindeswohl gefährdet wäre. Das ist dann der Fall, wenn durch die Wegnahme des Kindes aus der Pflegefamilie und den Verbleib bei den Großeltern eine erhebliche Schädigung seines leiblichen, geistigen und seelischen Wohls drohen würde. Diese Gefahr hat der Senat verneint. Die Fördermöglichkeiten sind bei der Pflegefamilie und den Großeltern gleichermaßen gewährleistet. Die Großeltern haben auch die notwendige Abgrenzung gegenüber dem eigenen Sohn vorgenommen, so dass nicht die Gefahr einer erneuten Misshandlung durch die Eltern besteht. Sie nehmen weiterhin psychologische Beratung in Anspruch, so wird K.´s Erziehung und Betreuung fachkundig begleitet. Die Leistungen und Anstrengungen der Pflegefamilie, bei der K. sein Zuhause und eine Familie hatte, die ihn nach den leidvollen Erfahrungen bei seinen Eltern mit offenen Armen aufgenommen hatte, waren vorbildlich. Eine Verfestigung des Pflegeverhältnisses hätte jedoch zu einem Abbruch der Beziehung zur Herkunftsfamilie geführt, der auch nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung besondere Bedeutung zukommt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.11.2003 1 BvR 1248/03). Dass K. durch den seit fast einem Jahr vorbereiteten Wechsel zu den Großeltern einen Schaden erleidet, der über den hinausgeht, der auf lange Sicht entsteht, wenn die Beziehung zur Herkunftsfamilie vollkommen abgebrochen wird, ist nach Auffassung des Senats nicht zu erwarten. 
K. hat sich bei seinen Großeltern zwischenzeitlich gut eingelebt. Sein Sprachvermögen ist altersentsprechend. Seine Entwicklung weist keine Auffälligkeiten auf. Einmal im Monat finden begleitete Besuchskontakte mit den Eltern statt. 

OLG Karlsruhe, 16. Zivilsenat, 20.09.2004 – Az: 16 UF 88/04

Quelle: PM des OLG Karlsruhe