Bei Scheitern der Ehe ist die Ehefrau berechtigt, den Schadensfreiheitsrabatt von ihrem Mann auf das Fahrzeug eines gemeinsamen Kindes zu übertragen.
Dieses Verhalten begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Rückübertragung, auch wenn der Schadensfreiheitsrabatt durch unfallfreies Fahren des Ehemannes zustande kam.
Dieses Verhalten begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Rückübertragung, auch wenn der Schadensfreiheitsrabatt durch unfallfreies Fahren des Ehemannes zustande kam.
AG Reutlingen, 05.09.2003 - Az: 1 C 976/03
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


