|ANWALTONLINE| >> |URTEILE| >> |SONSTIGES|
Erziehungsgeld für Autokauf gespart – Sozialhilfe futsch?
Bevor ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, muß grundsätzlich erst ein Auto verwertet werden. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug vom angesparten Erziehungsgeld erworben wurde, welches nicht auf die Sozialhilfe angerechnet wird. Da jedoch der Förderungszeitraum für das Erziehungsgeld im vorliegenden Fall abgelaufen war, sei das auf diesem Wege erworbene Fahrzeug kein Schonvermögen mehr.

VG Mainz - Az: 2 L 146/04.MZ