| Gemeinsames Ehegattenkonto – Pfändungsschutz? |
| Ein Vollstreckungsschuldner
kann Pfändungsschutz geltend machen, wenn auf ein auf den Namen des
Schuldners lautendes Konto auch die Arbeitslosenhilfe des Ehegatten eingeht,
der nicht über ein eigenes Konto verfügt. Der Pfändungsschutz
beschränkt sich auf die Arbeitslosenhilfe des Ehegatten.
LG Konstanz – Az: 62 T 42/03 |