Die Kosten einer künstlichen Befruchtung sind von der Krankenkasse nicht zwangsläufig zu übernehmen. Da nach erfolgter erfolgreicher Behandlung die Krankheitsfolge der Kinderlosigkeit durch die Geburt eines Kindes gelindert ist, ist der Erstattungspflicht Grenzen gesetzt, da auch auf die Versicherungsgemeinschaft Rücksicht
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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