Auch nach Volljährigkeit der Kinder besteht seitens einer geschiedenen und verwitweten Frau ein Anspruch auf Witwenrente.
Vorliegend hatte die Berufsgenossenschaft die Zahlungen mit Volljährigkeit des jüngsten Kindes eingestellt
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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