Eine Haftung der Ehefrau für Schulden ihres Ehegatten besteht nicht, wenn hierdurch eine finanzielle Überforderung entsteht.
Eine solche liegt in jedem Fall dann vor, wenn nicht einmal die laufenden Zinsen der zusätzlichen Verbindlichkeiten aufgebracht werden können.
Wird ein Schuldanerkenntnis von der Bank erwirkt, so ist dieses in einer deartigen Konstellation sittenwidrig. Die Vermögensverhältnisse der nicht berufstätigen Frau hätten der Bank auffallen müssen.
Für eine derartige Situation spricht eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit. Sie wird ausreichend dadurch indiziert, dass die Klägerin durch die von ihr neu eingegangenen Zahlungsverpflichtungen krass überfordert wurde. Eine entsprechende Überforderung ist nämlich deshalb gegeben, weil die Klägerin nicht einmal in der Lage war, die laufenden Zinsen der zusätzlichen Verbindlichkeiten aufzubringen, und die Beklagte dies - zumindest bei einer Prüfung der Verhältnisse - erkennen konnte.
Eine solche liegt in jedem Fall dann vor, wenn nicht einmal die laufenden Zinsen der zusätzlichen Verbindlichkeiten aufgebracht werden können.
Wird ein Schuldanerkenntnis von der Bank erwirkt, so ist dieses in einer deartigen Konstellation sittenwidrig. Die Vermögensverhältnisse der nicht berufstätigen Frau hätten der Bank auffallen müssen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Schuldanerkenntnis, das dem Vollstreckungstitel der Beklagten zu Grunde liegt, ist zu einem nicht unerheblichen Teil in seiner Wirksamkeit angreifbar. Das gilt in dem Umfang, in dem es zuvor nicht vorhandene zusätzliche Forderungen gegen die Klägerin geschaffen hat, um Ansprüche gegen deren Ehemann abzusichern. Die Wirksamkeitsbedenken ergeben sich aus § 138 I BGB. Nach dieser Bestimmung sind die in dem Schuldanerkenntnis niedergelegten neuen Verpflichtungen der Klägerin nichtig, wenn sie dadurch herbeigeführt wurden, dass sich die Beklagte die gefühlsmäßige Beziehung der Klägerin zu ihrem Ehemann in missbilligenswerter Weise zunutze machte.Für eine derartige Situation spricht eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit. Sie wird ausreichend dadurch indiziert, dass die Klägerin durch die von ihr neu eingegangenen Zahlungsverpflichtungen krass überfordert wurde. Eine entsprechende Überforderung ist nämlich deshalb gegeben, weil die Klägerin nicht einmal in der Lage war, die laufenden Zinsen der zusätzlichen Verbindlichkeiten aufzubringen, und die Beklagte dies - zumindest bei einer Prüfung der Verhältnisse - erkennen konnte.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Martin Becker | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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