Bekommt ein volljähriges Kind Sozialhilfe, so haben die Eltern ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Sozialamt offenzulegen. Dies kann nur dann verweigert werden, wenn offensichtlich keine Unterhaltspflicht mehr besteht.
VG Mainz - Az: 2 K 795/03.MZ
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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