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Elternrente als Einkommen?
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz auf Grund der Berücksichtigung der Elternrente als Einkommen liegt auch dann nicht vor, wenn Bezieher von Arbeitslosenhilfe mit Unterhaltsansprüchen schlechtergestellt sind als Bezieher ohne unterhaltspflichtige Angehörige.
Es ist nahe liegend, dass bei Prüfung der Bedürftigkeit eine unterschiedliche Behandlung von Personen, die nicht über Unterhaltsleistungen verfügen und von Personen denen gesetzlicher Unterhalt oder einen diesem entsprechende Leistung gewährt wird gerechtfertigt ist.

BSG - Az: B 11 AL 65/02