Die Eltern eines Kindes müssen sich auch dann an den Kosten einer Klassenfahrt beteiligen, wenn das Kind krank ist. Im vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass eine Zahlungsverpflichtung seitens der Eltern besteht, wenn diese die Anmeldung ihres Kindes bereits unterschrieben haben.
Vorliegend war das Kind bereits zu einer von der Schule veranstalteten Skifreizeit angemeldet, auf Grund einer Erkrankung konnte es jedoch nicht hieran teilnehmen. Daher weigerten sich die Eltern, die Kosten für Fahrt und Unterkunft (ca. 100 EUR) zu begleichen.
Das Gericht jedoch führt aus, dass eine Aufteilung der angefallen Kosten auf die übrigen Eltern nicht sachgerecht sei.
Die übrigen Eltern durften darauf vertrauen, dass keine weiteren Kosten entstehen. Darüber hinaus hätte dem Elternteil klar sein müssen, dass die Anmeldung mit der Unterschrift rechtsverbindlich gewesen sei.
Vorliegend war das Kind bereits zu einer von der Schule veranstalteten Skifreizeit angemeldet, auf Grund einer Erkrankung konnte es jedoch nicht hieran teilnehmen. Daher weigerten sich die Eltern, die Kosten für Fahrt und Unterkunft (ca. 100 EUR) zu begleichen.
Das Gericht jedoch führt aus, dass eine Aufteilung der angefallen Kosten auf die übrigen Eltern nicht sachgerecht sei.
Die übrigen Eltern durften darauf vertrauen, dass keine weiteren Kosten entstehen. Darüber hinaus hätte dem Elternteil klar sein müssen, dass die Anmeldung mit der Unterschrift rechtsverbindlich gewesen sei.
VG Neustadt, 22.05.2003 - Az: 2 K 3408/02.NW
Nachfolgend: OVG Rheinland-Pfalz, 09.10.2003 - Az: 2 A 11188/03.OVG
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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