Insichgeschäfte, bei denen Eltern einerseits selbst Vertragspartner und andererseits als Vertreter ihres Kindes auf der Gegenseite auftreten, sind nur dann nicht beanstandbar, wenn das Rechtsgeschäft ausschließlich einen rechtlichen Vorteil für das Kind erbringt.
Dies ist bei der Schenkung eines bebauten und vermieteten Grundstückes nicht der Fall, da in alle Rechte und Pflichten des Mietvertrages eingetreten wird. Ebenfalls ist dies bei einer Immobilie, die mit einem Nießbrauch belastet ist und vom Nießbraucher vermietet wurde, nicht der Fall. In solchen Fällen ist ein Ergänzungspfleger zur Vertretung des Kindes bei Vertragsabschluss hinzuzuziehen.
Dies ist bei der Schenkung eines bebauten und vermieteten Grundstückes nicht der Fall, da in alle Rechte und Pflichten des Mietvertrages eingetreten wird. Ebenfalls ist dies bei einer Immobilie, die mit einem Nießbrauch belastet ist und vom Nießbraucher vermietet wurde, nicht der Fall. In solchen Fällen ist ein Ergänzungspfleger zur Vertretung des Kindes bei Vertragsabschluss hinzuzuziehen.
BayObLG - Az: 2 ZBR 108/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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