Die Einwilligung eines Elternteils in die Annahme seines Kindes kann bei besonders schwerer geistiger Behinderung und darauf beruhender Unfähigkeit zur Pflege und Erziehung auch dann ersetzt werden, wenn das Kind ohne Adoption die bisherige Pflegefamilie verlassen müsste und die Aufnahme in eine andere Pflegefamilie es in seiner Entwicklung ebenso schwer gefährden würde wie eine Heimunterbringung.
OLG Schleswig, 24.01.2001 - Az: 2 W 168/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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