Verschweigt die Ehefrau einen begangenen Ehebruch und offenbart daher nicht, dass eine Vaterschaft des Ehemannes fraglich ist, so ist dies keine sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB.
Nimmt die Ehefrau jedoch aktive Täuschungshandlungen vor, so ist dies als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung anzusehen.
Dies ist auch dann anzunehmen, wenn die Frau den seit längerer Zeit nicht mehr praktizierten Geschlechtsverkehr mit dem Ehemann wieder aufnimmt, da sie um ihre Schwangerschaft weiß.
Dies hätte nur den Zweck, die sich ansonsten ergebende Erkenntnis des Ehemannes, dass es sich bei dem Kind nicht unter das seine handele, zu verschleiern.
Dieses Verhalten ist rechtlich durchaus gleichwertig den Fällen, in denen die Rechtsprechung bislang eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB angenommen hat.
Nimmt die Ehefrau jedoch aktive Täuschungshandlungen vor, so ist dies als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung anzusehen.
Dies ist auch dann anzunehmen, wenn die Frau den seit längerer Zeit nicht mehr praktizierten Geschlechtsverkehr mit dem Ehemann wieder aufnimmt, da sie um ihre Schwangerschaft weiß.
Dies hätte nur den Zweck, die sich ansonsten ergebende Erkenntnis des Ehemannes, dass es sich bei dem Kind nicht unter das seine handele, zu verschleiern.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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