| Generelle Schulbefreiung aus Glaubensgründen? |
| Von der Schulbesuchspflicht
gibt es keine generelle Befreiung aus Glaubensgründen. Vorliegend
wies der VGH einen Antrag der Glaubensgemeinschaft "Zwölf Stämme"
ab, die gegen ein entsprechendes Urteil des VG Augsburg ein Berufungsverfahren
anstrebte. Die Kläger hatten erklärt, daß ihre Kinder mit
Hausunterricht unterrichtet würden. Das Landamtsrat hatte die Eltern
jedoch unter Zwangsgeldandrohung zur Anmeldung bei einer örtlichen
Grundschule verpflichtet. Darüber hinaus sei für einen regelmässigen
Schulbesuch zu sorgen.
Das VGH wies auf einschlägige Rechtssprechung des BVG und des Bundesverfassungsgerichtes hin. Ein Anspruch auf Befreiung aus Glaubensgründen könne sich allenfalls auf ein einzelnes Schulfach erstrecken, z.B. die Befreiung moslemischer Schülerinnen vom gemischten Sportunterricht. Zudem stelle die Freiheit zur Gründung von privaten Ersatzschulen sicher, daß die allgemeine Schulpflicht keinen unzumutbaren Glaubens- oder Gewissenskonflikt herbeiführt. VGH - AZ: 7 ZB 02.1701 u.a. |