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Generelle Schulbefreiung aus Glaubensgründen?
Von der Schulbesuchspflicht gibt es keine generelle Befreiung aus Glaubensgründen. Vorliegend wies der VGH einen Antrag der Glaubensgemeinschaft "Zwölf Stämme" ab, die gegen ein entsprechendes Urteil des VG Augsburg ein Berufungsverfahren anstrebte. Die Kläger hatten erklärt, daß ihre Kinder mit Hausunterricht unterrichtet würden. Das Landamtsrat hatte die Eltern jedoch unter Zwangsgeldandrohung zur Anmeldung bei einer örtlichen Grundschule verpflichtet. Darüber hinaus sei für einen regelmässigen Schulbesuch zu sorgen.
Das VGH wies auf einschlägige Rechtssprechung des BVG und des Bundesverfassungsgerichtes hin. Ein Anspruch auf Befreiung aus Glaubensgründen könne sich allenfalls auf ein einzelnes Schulfach erstrecken, z.B. die Befreiung moslemischer Schülerinnen vom gemischten Sportunterricht.
Zudem stelle die Freiheit zur Gründung von privaten Ersatzschulen sicher, daß die allgemeine Schulpflicht keinen unzumutbaren Glaubens- oder Gewissenskonflikt herbeiführt.

VGH - AZ: 7 ZB 02.1701 u.a.